Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig:

Der EuGH hat entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Bemessung der Kündigungsfrist eine Altersdiskriminierung darstellt. Nach derzeitigem Recht werden bei Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers im Betrieb vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Dieses sei ein Verstoß der Richtlinie 200/78/IG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die deutschen Arbeitsgerichte wurden aufgefordert, die Bestimmung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anzuwenden (Europäischer Gerichtshofurteil vom 19.01.2010, Aktenzeichen C-555/07).

RA Christoph Mählmeyer




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